Wohnungsvermittlung
Nach § 1 WoVermittG ist Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Als Nachweis gilt dabei auch das Zurverfügungstellen von Listen über courtagefreie Mietobjekte gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts.